Satzung des “Heimatverein Birk von 1920 e.V.”
vom 15.11.1984
§ 1
Name, Wirkungsbereich und Sitz
(1)Der Verein führt den Namen „Heimatverein Birk 1920 e.V.“.
(2)Sein Wirkungsbereich umfaßt die Ortsteile Albach, Algert, Bich, Birk, Fischburg, Hagen, Heide, Hove, Inger, Krölenbroich und Winkel der Gemeinde Lohmar sowie die Ortsteile Hochhausen, Straßen und Wahn der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
(3)Er hat seinen Sitz in Lohmar-Birk und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung.
(2)Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Heimatverein vorwiegend folgende Aufgaben:
- Den aktiven Einsatz für Kultur, Geschichte und Brauchtum, die Umwelt und das Landschaftsbild sowie für die Kontaktpflege mit und unter den Bürgern in seinem Heimat- und Wirkungsbereich.
- Pflege einer guten Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltung, Gemeindevertretung, Ortsvereinen, Kirchen und überörtlichen Organisationen zur Erreichung der vorgenannten Ziele.
(3)Im Interesse der vorgenannten Ziele ist der Verein zu allen Maßnahmen berechtigt, die er zur Erreichung der Ziele für erforderlich oder zweckmäßig hält.
(4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)Mitglied kann jeder Bürger werden. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft soll schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der über ihn entscheidet. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(2)Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt:
Der Austritt ist jederzeit möglich und muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine Austrittserklärung kann als gegeben angenommen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß es am Verein nicht mehr interessiert ist, die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. - Ausschluß:
Dieser kann auf Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied sich in einer dem Vereinszweck abträglichen Weise verhalten oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3)Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden oder auf andere Vermögensvorteile.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
(1)Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gehören mehrere Mitglieder einer Familie dem Verein an, so ist nur ein Mitglied beitragspflichtig.
(2)Spenden für einen bestimmten der in § 2 aufgeführten Zwecke müssen ausschließlich diesem zugeführt werden.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz
(1)Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden wählen.
(2)Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden haben. Dieser hat Sitz und Stimme im Vorstand.
(3)Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Im übrigen haben sie alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
(4)Ehrenmitgliedschaft sowie das Amt des Ehrenvorsitzenden enden durch Tod, auf Wunsch des Betroffenen oder durch Aberkennung. Aberkennung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)die Mitgliederversammlung und
b)der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 25 Mitglieder oder die Kassenprüfer (§ 9 Abs. 4) diese unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
(2)Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß 2 Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Anträge zur Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(3)Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden und des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder,
- Beschlußfassung über Maßnahmen des Vereins,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
(4)Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führen in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Lediglich zu den Tagesordnungspunkten Entlastung des Vorstandes und Wahl der Mitglieder des Vorstandes führt ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter den Vorsitz.
(5)Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Beschlüsse nach § 5 bedürfen der 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6)Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung Leitenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 8
Vorstand
(1)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart.
Der Vorsitzende alleine sowie der Geschäftsführer und der Kassenwart zusammen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2)Der erweiterte Vorstand umfaßt zusätzlich den Ehrenvorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer (zugleich stellvertretender Geschäftsführer), den Gerätewart (zugleich 2. Kassenwart), den Pressewart und die Beisitzer.
(3)Der (erweiterte) Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt jedoch auch über die Zeit im Amt, bis Neuwahl oder Abwahl erfolgt. Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder, die das achzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können schon vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Bei Abwahl ist unverzüglich die Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Vorstandsmitgliedes durchzuführen.
(4)Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied bestellen.
(5)Der Vorstand hat sich der Verfolgung der Vereinszwecke zu widmen und die hiermit verbundenen Geschäfte zu erledigen. Ihm obliegt insbesondere die Erledigung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sowie der ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er entscheidet über alle Ausgaben.
(6)Der 1. Vorsitzende hat die Arbeit des Vorstandes zu koordinieren, die Vereinsgeschäfte in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten. Er soll den Vorstand laufend unterrichten.
(7)Der Geschäftsführer führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und den gesamten Schriftverkehr.
Der Schriftführer unterstützt und vertritt den Geschäftsführer bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(8)Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse verantwortlich. Er hat in einfacher Form über die Kassengeschäfte Buch zu führen, das Mitgliederverzeichnis auf dem laufenden zu halten, den rechtzeitigen Eingang der Beiträge und sonstigen Forderungen des Vereins zu überwachen. Fällige Beiträge und sonstige Forderungen hat er anzumahnen. Über die Kassenlage hat der Kassenwart regelmäßig, mindestens vierteljährlich, dem Vorstand zu berichten.
(9)Dem Gerätewart obliegt die Verwaltung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, Gerätschaften und anderer Güter des Vereins. Ferner unterstützt er den Kassenwart bei dessen Aufgaben.
(10)Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein. Er vertritt den Vorstand gegenüber der Presse.
(11)Die Belange der Ortsteile werden im Vorstand durch Ortsbeisitzer vertreten. Mit Fachaufgaben können besondere Beisitzer betraut werden.
(12)Der Vorstand tritt monatlich zu einer Sitzung zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen kann der Vorsitzende in Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich mit einer Frist von 24 Stunden einberufen.
(13)In den Vorstandssitzungen haben der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart regelmäßig Bericht zu erstatten. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die insbesondere die gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
(14)Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, über die weniger als fünf Vorstandsmitglieder abgestimmt haben, sind unwirksam.
§ 9
Kassenprüfung
(1)Die Überwachung und Überprüfung des gesamten Finanzwesens des Vereins erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zugelassen, wobei jedoch einer jeweils ausscheiden muß.
(2)Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher und die Belege über Geschäftsvorgänge des Vereins zu nehmen. Sie haben die Pflicht, Mängel zu rügen und deren Behebung zu überwachen.
(3)Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Darüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu empfehlen.
(4)Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie sind verpflichtet, bei Feststellung von Unkorrektheiten oder grober Mängel in der Kassenführung unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. Dasselbe gilt bei Feststellung, daß die dem Verein zugeflossenen Mittel nicht ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung der Vereinszwecke verwendet worden sind.
§ 10
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen je zur Hälfte der Katholischen und Evangelischen Kirche mit der Auflage zu, dieses ausschließlich im Gemeindebezirk Birk für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden.
§ 12
Übergangsbestimmung
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 15.11.1984 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.